Amerikanische Kuba-Sanktionen gegen Drittländer - Das Helms-Burton-Gesetz vom 16. Juli 1996 - (Auszüge)
Das Helms - Burton - Gesetz
(Nachstehende Übersetzung und Kommentare sowie der Artikel Kubakraftakt sind mit freundlicher Genehmigung der "Blätter für deutsche und internationale Politik", Ausgabe 9/1996, entnommen. Die "Blätter" erscheinen in der Blätter Verlagsgesellschaft, Bonn.)
Anfang Juli 1996 sorgte die zu erwartende Inkraftsetzung des Helms-Burton-Gesetzes durch US-Präsident Clinton in aller Welt für helle Aufregung. Von einem drohenden Handelskrieg war die Rede, von der Gefährdung der transatlantischen Beziehungen. Das Gesetz, dessen Entwurf auf den Abgeo rdneten Dan Burton und den Senator Jesse Helms zurückgeht, trägt den offiziellen Titel "Cuban Liberty and Democratic Solidarity (LIBERTAD) Act of 1996".
Es stellt den vorläufigen Höhepunkt im 36jährigen Bemühen der USA dar, den Handel Kubas zu blockieren, - und ist zugleich das Modell für ähnliche Sanktionsgesetze gegen Iran und Libyen, die Anfang August 1996 unterzeichnet wurden.
Der LIBERTAD-Act erlaubt - in Abschnitt III - US-Bürgern, ausländische Firmen zu ver- klagen, wenn sie in Geschäfte verwickelt sind, die vom kubanischen Staat beschlagnahmtes Eigentum betreffen. Der Gesetzestext spricht in diesem Fall von Schwarzhandel (trafficking), was auch in US-Medien in Anführungszeichen gesetzt wird.
Bill Clinton hat das Gesetz, das aus einer Einleitung und vier Abschnitten besteht, am 16. Juli 1996 in Kraft treten lassen, die Gültigkeit von Abschnitt III aber für ein halbes Jahr ausgesetzt. In Kraft und in Einzelfällen bereits angewendet ist Abschnitt IV, der die Ausweisung von Ausländern vorsieht, sofern sie oder ihre Familienangehörigen in "trafficking" verwickelt sind. Abschnitt II schreibt vor, was zu tun ist, sobald in Kuba eine Übergangregierung an der Macht ist. Wir dokumentieren im folgenden Paragraph 3 der Einleitung sowie die Paragraphen 1-11 des Abschnitts I, der den Charakter des Gesetzes umreißt (dabei wird der erste Paragraph von Abschnitt eins im Original als 101 geführt, der zweite als 102 usw).
Der Abschnitt endet (mit Paragraph 16 bzw. 116) in der Verurteilung des Abschusses zweier Flugzeuge einer exilkubanischen Organisation durch die kubanische Luftwaffe am 24. Februar d.J., in dessen Folge das Gesetz am 12. März mit überwältigender Mehrheit das Repräsentantenhaus passierte.
Die Ziele dieses Gesetzes sind:
- das kubanische Volk zu unterstützen, seine Freiheit und seinen Wohlstand wiederzuerlangen, es mit der Gemeinschaft demokratischer Staaten zu verbinden, die in der westlichen Hemisphäre florieren;
- die internationalen Sanktionen gegen das Castro-Regime zu verschärfen;
- für den Fortbestand der nationalen Sicherheit in den Vereinigten Staaten zu sorgen angesichts der anhaltenden Terrordrohungen durch die Castro-Regierung, angesichts der Enteignung von US-Bürgern durch die Castro-Regierung und der politischen Manipulation des Fluchtwunsches von Kubanern durch die kubanische Regierung, die zu einer Massenimmigration in die Vereinigten Staaten führt;
- Unterstützung freier und fairer demokratischer Wahlen in Kuba, durchgeführt unter der Aufsicht international anerkannter Beobachter;
- Vorbereitung eines politischen Rahmenprogramms zur Unterstützung des kubanischen Volkes bei der Formierung einer Übergangsregierung oder einer demokratisch gewählten Regierung in Kuba durch die USA;
- Schutz der Bürger der Vereinigten Staaten vor Beschlagnahmung und Schwarzhandel mit Eigentum, das vom Castro-Regime konfisziert wurde. […]
Abschnitt I - Verschärfung der internationalen Sanktionen gegen die Castro- Regierung
§ 101 - Politische Erklärung
Es ist die Auffassung des Kongresses, daß
- die Aktionen der Castro-Regierung, eingeschlossen ihre massiven, systematischen und außergewöhnlichen Verstöße gegen die Menschenrechte, den internationalen Frieden bedrohen;
- der Präsident dafür eintreten und den Ständigen Vertreter der Vereinigten Staaten bei den Vereinten Nationen anweisen sollte, im Sicherheitsrat ein verbindliches internationales Embargo gegen die totalitäre kubanische Regierung gemäß Kapitel VII des UN-Charta vorzuschlagen und zu beraten, indem Anstrengungen unternommen werden, die vergleichbar sind mit jenen Beratungen, die von den Repräsentanten der Vereinigten Staaten in bezug auf Haiti geführt wurden.
- jede Wiederaufnahme von Bemühungen durch irgendeinen unabhängigen Staat der früheren Sowjetunion, nukleare Anlagen in Kuba einsatzfähig zu machen, und jede Fortsetzung von Spionageaktivitäten durch einen solchen Staat von Kuba aus, die sich gegen die USA und ihre Bürger richten, nachteilige Auswirkungen auf die Unterstützungen dieses Staates durch die Vereinigten Staaten haben wird
- angesichts der Bedrohung der nationalen Sicherheit durch den Betrieb von nuklearen Anlagen und die anhaltende Erpressung, eine neue Welle von kubanischen Flüchtlingen auszulösen, die vor Castros Unterdrückung fliehen und von denen die meisten ihren Weg zur Küste der Vereinigten Staaten finden und die begrenzten humanitären und anderen Ressourcen der Vereinigten Staaten weiter aufbrauchen, sollte der Präsident all seine Macht darauf verwenden, der kubanischen Regierung klarzumachen, daß
* (A) die Vervollständigung oder Betreibung jeglicher Atomkraftanlagen oder
* (B) jede weitere politische Manipulation des Wunsches von Kubanern zu fliehen, die zu einer Massenimmigration in die Vereinigten Staaten führt, als Aggressionsakt betrachtet und entsprechend beantwortet wird, um die Sicherheit der Landesgrenzen der Vereinigten Staaten und die Gesundheit und Sicherheit der Amerikanischen Bevölkerung zu schützen.
§ 102 - Bekräftigung des Handelsembargos gegen Kuba
(a) Politik
- Restriktionen durch andere Länder - Der Kongreß bestätigt hiermit § 1704(a) des Cuban-Democracy-Gesetztes von 1992, welches festlegt, daß der Präsident andere Länder zur Einschränkung der Handels- und Finanzbeziehungen zu Kuba in einer Art und Weise ermuntern soll, die den Zielen dieses Gesetzes entspricht.
- Sanktionen gegen andere Länder - Der Kongreß legt dem Präsidenten weiterhin nahe, sofortige Schritte zur Durchführung der Sanktionen, beschrieben in §704(b)(1) jenes Gesetzes, gegen Länder, die Kuba unterstützen, zu unternehmen.
(b) Diplomatische Bemühungen
- Der Außenminister sollte sicherstellen, daß das diplomatische Personal der Vereinigten Staaten im Ausland die Gründe für das Handelsembargo der Vereinigten Staaten gegen Kuba versteht und im Umgang mit ausländischen Beamten darstellt, sowie ausländische Regierungen drängt, sich effektiver an dem Embargo zu beteiligen. […]
§ 103 - Verbot der indirekten Finanzierung von Kuba
(a) Verbot
- Ungeachtet anderer gesetzlicher Vorschriften sollte kein Darlehen, Kredit oder eine andere Finanzierung wissentlich von einem Bürger der Vereinigten Staaten, einem Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung oder einem Vertreter der Vereinigten Staaten zum Zwecke von finanziellen Transaktionen, die in irgendeiner Form konfisziertes Eigentum betreffen, auf das ein Bürger der Vereinigten Staaten Anspruch erhebt, über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus verlängert werden; davon ausgenommen sind Finanzierungen von US-Bürgern, die nach US- Gesetz das Recht zu solchen Transaktionen haben.
(b) Aussetzung und Beendigung des Verbots
- Aussetzung - Der Präsident ist bevollmächtigt, das in Absatz (a) enthaltene Verbot nach der Bestimmung gemäß § 203 (c)(1), daß eine Übergangsregierung in Kuba an der Macht ist, auszusetzen. […]
§ 104 - Opposition der Vereinigten Staaten gegen eine kubanische Mitgliedschaft in internationalen Finanzinstitutionen
(a) Anhaltende Opposition gegen die kubanische Mitgliedschaft in internationalen Finanzinstitutionen
- Im Allgemeinen - Außer wie vorausgesetzt unter Absatz
- sollte der Finanzminis- ter den leitenden Direktor jeder internationalen Finanzinstitution beauftragen, Stimme und Votum der Vereinigten Staaten einzusetzen, um gegen die Zulassung Kubas als Mitglied solcher Institutionen zu votieren bis der Präsident einen Beschluß gemäß § 203(c)(3) vorschlägt, d.h. daß eine demokratisch gewählte Regierung in Kuba an der Macht ist. (2) Übergangsregierung - Wenn der Präsident gemäß § 203(c)(3) bestimmt, daß eine Übergangsregierung an der Macht ist,
(A) ist der Präsident berechtigt, Schritte zu unternehmen, die den Prozeß der Bewerbung Kubas für eine Mitgliedschaft in internationalen Finanzinstitutionen unterstützen, in Abhängigkeit von den Mitgliedschaf ten die in Kraft treten, nachdem in Kuba eine demokratische gewählte Regierung an die Macht gekommen ist, und
(B) ist der Finanzminister bevollmächtigt, den leitenden US-Direktor jeder internationalen Finanzinstitution anzuweisen, Darlehen oder andere Hilfe für Kuba nur in dem Umfang zu bewilligen, wie diese Darlehen oder Hilfeleistungen eine stabile Grundlage für eine demokratisch gewählte Regierung in Kuba gewährleisten.
(b) Reduktion von Zahlungen der Vereinigten Staaten an internationale Finanzinstitutionen
Wenn irgendeine internationale Finanzinstitution der kubanischen Regierung gegen den Willen der Vereinigten Staaten ein Darlehen oder andere Unterstützung gewährt, soll der Finanzminister von Zahlungen an diese Institutionen jenen Beitrag, dessen Höhe der Höhe des Darlehens oder der Unterstützung entspricht, unter Beachtung der folgenden Zahlungsarten, verweigern:
(1) Den eingezahlten Anteil der Steigerung des Grundkapitals der Institution.
(2) Den abrufbaren Anteil des Steigerung des Grundkapitals der Institution.
(c) Definition - Im Kontext dieses Paragraphen meint der Terminus "internationale Finanzinstitution" den Internationalen Währungsfond, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsgesellschaft, die Internationale Finanz-Corporation, die Multilaterale Investitionsgarantie Agentur, die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank.
§ 105 - Opposition der Vereinigten Staaten gegen die Beendigung des Ausschlusses der kubanischen Regierung von der Teilnahme an der Organisation der Vereinigten Staaten
Der Präsident sollte den Ständigen Beauftragten der Vereinigten Staaten in der Organisation der Amerikanischen Staaten anweisen, gegen die Beendigung des Ausschlusses der kubanischen Regierung von der Teilnahme in der Organisation zu protestieren und zu votieren, bis der Präsident gemäß § 203 (c)(3) bestimmt, daß in Kuba eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist.
§ 106 - Unterstützung der kubanischen Regierung durch unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion
(a) Anforderung von Berichten
Nicht später als 90 Tage nach dem Inkrafttretens dieses Gesetzes sollte der Präsident dem zuständigen Kongreßausschuß einen Bericht, der die Fortschritte bezüglich des Abzuges von Personal unabhängiger Staaten der früheren Sowjetunion (in der Bedeutung von § 3 des Freedom Support Gesetzes (22 U.S.C.§5801 [U.S.C= United States Code - Sammlung der Bundesgesetze]), eingeschlossen Berater, Techniker und Militärpersonal, von der Cienfuegos-Nuklearanlage in Kuba darlegt, unterbreiten.
(b) Kriterien für Unterstützung
§ 498 (a)(11) des Foreign Assistance-Gesetzes von 1961 (22 U.S.C. §2295a(a)(11)) wurde geändert durch Streichung von "militärischen Anlagen" und Einfügen von "militärische und Nachrichtenanlagen, eingeschlossen die militärischen und Nachrichtenanlagen in Lourdes und Cienfuegos".
(c) Untauglichkeit für Unterstützung
- Im Allgemeinen - § 498A(b) jenes Gesetzes (22 U.S.C.§2295a(b)) wird geändert - (A) durch Streichung von "oder" am Ende von § (4) (B) durch Umbenennung von §(5) in § (6), und (C) durch Einfügen des folgenden neuen Paragraphen nach § (4): "(5) für die Regierung jedes unabhängigen Staates genau 30 Tage nachdem der Präsident den Mitgliedern des zuständigen Kongresses bestimmt und bescheinigt hat (und der Kongreß nicht innerhalb dieser 30-Tage-Frist eine Gesetzgebung, die diese Bestimmung mißbilligt, verfügt hat), daß diese Regierung die kubanische Regierung unterstützt oder in nonmarket based Handel mit ihr verwickelt ist, oder"
- Definition - Absatz des § 498 jenes Gesetzes (22 U.S.C.§2295b) wird geändert durch Hinzufügen des Endes des folgenden neuen Paragraphen: "(3) Nonmarket based trade. - Wie in § 498A(b)(5) gebraucht, bezeichnet der Terminus "nonmarket based trade" Export, Import, Austausch oder andere Vereinbarungen die Waren und Dienstleistungen (eingeschlossen Öl- und andere Petroleumprodukte) auf einer günstigeren Basis als der generell auf dem Markt oder für vergleichbare Produkte geltenden bereitstellen, eingeschlossen
(A) Exporte an die kubanische Regierung auf einer Basis, die einen bewilligten, entgegenkommenden Preis, eine Garantie, Versicherung oder finanzielle Unterstützung enthält,
(B) Importe von der kubanischen Regierung zu Vorzugstarifbeträgen;
(C) Austauschabkommen, die eine erweiterte Lieferung von Produkten beinhalten, Abkommen in denen die kubanische Regierung keine Verantwortung für die Nicht- einhaltung der Vertragsvereinbarungen übernimmt, und Abkommen, nach denen Kuba keine angemessenen Transportkosten, Versicherung und Finanzierungs- kosten zahlen muß; und
(C) Austausch, Herabsetzung oder Erlaß von Schulden der kubanischen Regierung als Gegenleistung für die Gewährung einer entsprechenden Beteiligung an Eigentum, Investition oder Tätigkeit der kubanischen Regierung oder eines kubanischen Bürgers durch die kubanische Regierung." […]
§ 107 Fernsehübertragung nach Kuba
(a) Umwandlung in UKW
Der Vorsitzende der Informationsgesellschaft der Vereinigten Staaten sollte eine Um- wandlung von Fernsehsendungen nach Kuba durch den Television Marti Service in Ultra-Kurz-Welle (UKW) durchführen
[…] § 108 - Berichte über Handel mit und Hilfe für Kuba durch andere Länder
(a) Angeforderte Berichte
Nicht mehr als 90 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes und am 1.Januar jedes folgenden Jahres bis der Präsident eine Beendigung gemäß §203(c)(1) verfügt, sollte der Präsident dem zuständigen Kongreßausschuß einen Bericht über Handel mit und Hilfe für Kuba seitens anderer Länder während der vergangenen 12 Monate geben.
(b) Inhalt des Berichtes
Jeder Report sollte nach Vorschrift von Absatz (a) folgende Informationen, in dem Umfang, wie diese verfügbar sind, für den betreffenden Zeitraum enthalten.
- Eine Beschreibung bilateraler Hilfe, die Kuba durch andere Länder gewährt wird, eingeschlossen humanitäre Hilfe.
- Eine Beschreibung des kubanischen Handels mit anderen Ländern, eingeschlos- sen einer Identifikation der Handelspartner Kubas und des Umfanges eines sol- chen Handels.
- Eine Beschreibung der Joint Ventures, die durch ausländische Bürger und Geschäftsfirmen abgeschlossen wurden oder in Erwägung gezogen werden und die Anlagen in Kuba betreffen, eingeschlossen eine Identifikation des Ortes der Anlage und eine Beschreibung der Vereinbarungen des Joint Ventures und der Namen der beteiligten Parteien.
- Eine Feststellung ob eine der Anlagen, die in Absatz (3) genannt werden, Gegenstand von Ansprüchen eines US-Bürgers gegenüber Kuba ist.
- Eine Feststellung der Schuldenhöhe der kubanischen Regierung gegenüber jedem anderen Land, eingeschlossen (A) die Höhe der ausgetauschten, erlassenenen oder reduzierten Schulden bezogen auf jede Investition oder Tätigkeit in Kuba, die ausländische Bürger einbezieht; und (B) die Höhe der Schulden gegenüber anderen Ländern, die im Austausch gegen eine entsprechende Beteiligung an einem Eigentum, einer Investition oder einer Tätigkeit der kubanischen Regierung oder eines kubanischen Bürgers mit Bewilligung der kubanischen Regierung erlassen oder reduziert wurden.
- Eine Beschreibung der unternommenen Schritte, um sicherzustellen, daß Rohstoffe, halbfertige und fertige Produkte die von Anlagen in Kuba unter Einbeziehung ausländischer Bürger hergestellt wurden, nicht auf den US-Markt gelangen, weder direkt noch über dritte Länder oder Parteien.
- Eine Identifikation der Länder, die Waffen oder militärische Ausrüstung von Kuba erwerben oder erworben haben oder auf andere Weise Vereinbarungen mit Kuba eingegangen sind, die einem militärischen Zweck dienen, eingeschlossen:
(A) eine Beschreibung der militärischen Lieferungen, Ausrüstung und anderen verkauften, getauschten oder gehandelten Materials zwischen Kuba und diesen Ländern,
(B) Eine Liste der Produkte, Dienstleistungen, Kredite und anderen Entschädi- gungen, die Kuba im Austausch für militärische Lieferungen, Ausrüstung oder Material erhalten hat, und
(C) die Basis oder die Bedingungen einer solchen Vereinbarung.
§ 109 - Bevollmächtigung zur Unterstützung demokratischer und Menschenrechtsgruppen und internationaler Beobachter
(a) Bevollmächtigung
Ungeachtet jeder anderen gesetzlichen Vorschrift (eingeschlossen § 102 dieses Gesetzes), außer § 634A des Foreign Assistance-Gesetzes von 1961 und vergleichbaren Mitteilungsvorschriften, die in irgendeinem Gesetz Mittel für ausländische Aktionen, Exportfinanzierungen und entsprechende Programme bereitstellen, ist der Präsident bevollmächtigt, Hilfeleistungen oder andere Unterstützungen für Menschen oder unabhängige Nichtregierungsorganisationen zu gewähren, um die demokratieaufbauenden Bemühungen in Kuba zu unterstützen, eingeschlossen die folgenden: […]
(b) OAS Notfallfond
- Für die Unterstützung der Menschenrechte und Wahlen - Der Präsident sollte die notwendigen Schritte unternehmen, um die Organisationen Amerikanischer Staaten zu ermutigen, spezielle Notfallfonds zu dem ausdrücklichen Zweck einzurichten, Beobachter für die Durchsetzung der Menschenrechte, Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung in Kuba zu finanzieren.
- Aktionen anderer Mitgliedsstaaten - Der Präsident sollte den Ständigen Beauftragten der Vereinigten Staaten in der Organisation Amerikanischer Staaten beauftragen, andere Mitgliedsstaaten der Organisation zu ermutigen, sich an den Forderungen an die kubanische Regierung, einen sofortigen Einsatz von unab- hängigen Menschenrechtsbeobachtern der Organisation in Kuba und Vor-Ort- Besuchen in Kuba durch die Interamerikanische Menschenrechtskommission zu gestatten, zu beteiligen
- Freiwillige Zuschüsse für Fonds - Ungeachtet des § 307 des Foreign Assistance- Gesetzes von 1961 (22 U.S.C.§2227) oder irgendeiner anderen gesetzlichen Vorschrift, die die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der Teilnahme von Unterstützungen für Kuba durch irgendeine internationale Organisation einschränkt, sollte der Präsident nicht weniger als 5000000 Dollar von den freiwilligen Zuschüssen der Vereinigten Staaten für die Organisation Amerikanischer Staaten nur für den Zweck eines speziellen Fonds gemäß Absatz (1) bereitstellen.
(c) Verweigerung von Fonds für die kubanische Regierung. Zur Erfüllung dieses Paragraphen sollte der Präsident die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, daß weder Fonds noch andere Unterstützung für die kubanische Regierung bereitgestellt werden.
§ 110 - Import-Sicherheitsbestimmungen gegen kubanische Produkte
(a) Verbot von Import und Handel mit kubanischen Produkten
Der Kongreß vermerkt, daß § 515.204 des Abschnitts 31, Code of Federal Regulations, die Einfuhr von und den Handel außerhalb der Vereinigten Staaten mit Waren verbietet, die
- kubanischer Herkunft sind;
- in Kuba deponiert oder von oder durch Kuba transportiert wurden;
- hergestellt werden oder teilweise oder vollständig aus Produkten bestehen, die in Kuba wachsen, hergestellt oder verarbeitet werden.
(b) Die Auswirkungen von NAFTA
Der Kongreß vermerkt, daß der Beitritt der Vereinigten Staaten zum Nordamerika- nischen Freihandelsabkommen die Sanktionen der Vereinigten Staaten nicht abwandelt oder verändert. Die Erklärung zu Verwaltungsaktionen, die dieses Handelsabkommen betreffen, legt folgendes fest:
- Die NAFTA-Bestimmungen der Herkunft verringern in keiner Weise das Sanktions- programm gegen Kuba. Nichts in der NAFTA würde zum Verstoß gegen dieses Ver- bot führen.
- Artikel 309(3) [der NAFTA] erlaubt den Vereinigten Staaten, sicherzustellen, daß keine kubanischen Produkte oder Waren, die aus kubanischem Material hergestellt sind, über Mexiko oder Kanada in die Vereinigten Staaten exportiert werden und daß keine Produkte aus den Vereinigten Staaten über diese Länder nach Kuba exportiert werden."
(c) Restriktion des Zuckerimportes
Der Kongreß vermerkt, daß § 902(c) des Food Security Gesetzes von 1985 (Public Law 99-198)dem Präsidenten vorschreibt, keinerlei Anteil des Zuckerimportes einem Land, das ein Netto-Importeur von Zucker ist, zu überlassen, es sei denn zuständige Beamte dieses Landes bestätigen dem Präsidenten, daß das Land keinen in Kuba produzierten Zucker in die Vereinigten Staaten importiert oder reexportiert.
(d) Garantie betreffs Zuckerprodukte
Der Schutz essentieller Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten schreibt Garantien vor, daß Zuckerprodukte, die eingeführt werden oder zu Konsumzwecken auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten eingelagert werden, keine Produkte aus Kuba sind.
Kubakraftakt
Hätten Bundesregierung oder Bundesverfassungsgericht im Herbst 1989 die später getroffenen Entscheidungen über den Umgang mit Alteigentum vorweggenommen, vielleicht wäre der Prozeß der deutschen Einigung ein wenig anders verlaufen. In Amerika weiß man nicht viel von den Komplikationen, die sich hierzulande - vor allem im Osten - mit dem so anders gemeinten (An)Spruch This land is my land verbinden. Und man ahnt dort nicht, daß vielleicht auch die Neue Welt davon etwas lernen könnte. Jedenfalls vollzieht sich die Wiedervereinigung der Insel Kuba - bis in die 30er Jahre eine Art US-Bundesstaat zweiter Klasse und noch bis zum Sieg der Revolution am 1. Januar 1959 so etwas wie eine Kolonie - mit den Vereinigten Staaten äußerst schleppend. Aber in Amerika zögert man nicht, jetzt die Fragen zu klären, die schon morgen auf der Tagesordnung stehen können.
Präsident Bill Clinton hat jüngst ein Gesetz in Kraft treten lassen, das den Wandel des Karibikstaates vom Sozialismus zur Demokratie dadurch beschleunigen soll, daß die 36jährige Handelsblockade erneut verschärft und die ganze Welt zum Mitmachen genötigt wird: den Helms-Burton-Act.1 Die zwangsweise gemeinsamen Anstrengungen haben zum konkreten Ziel eine Übergangsregierung, der per definitionem - a transition government is… - "weder Fidel Castro noch Raul Castro angehören" (§ 205, Abs. 7).
Damit die Kubaner bei ihren ersten Schritten ohne el lider maximo nicht in die Irre tappen, hat der US-Gesetzgeber noch ein paar Definitionen hinzugefügt und dabei auch die Frage des Alteigentums geklärt: "Eine Übergangsregierung in Kuba ist eine Regierung, ... die angemessene Schritte unternimmt, Bürgern der Vereinigten Staaten ... Eigentum, das ihnen von der kubanischen Regierung nach dem 1. Januar 1959 genommen wurde, zurückzugeben, oder sie angemessen zu entschädigen" (§ 205,8).
Rückübertragung vor Entschädigung lautet die Lösung auch jenseits des Atlantiks. Die Foreign Claim Settlement Commission, so etwas wie ein Bundesamt für offene Vermögensfragen, leistet seit Jahr und Tag gute Arbeit und hat mittlerweile 6000 Bürgern Rechtsansprüche auf Vermögen in Kuba im Gesamtwert von 6 Milliarden Dollar zuerkannt. Nach dem neuen Gesetz dürfen auch die 430000 Exilkubaner ihr Eigentum zurückfordern. "Hunderttausende neue Verfahren", kommentiert die "New York Times", "ein Paradies für Rechtsanwälte".2
Wer soll das bezahlen? Die Mehrheit der US-Kongreßabgeordneten ging nicht davon aus, daß Kubaner zu dumm wären, zwei und zwei, oder sagen wir: 6000 und 430000 zusammenzuzählen. Das sogenannte Freiheitsgesetz (Libertad-Act) enthält daher auch schönere Aussichten, es ist geradezu gespickt voll mit Verheißungen. Auf mehr als sieben (von 49) Seiten wird in konzentrierter Form versprochen, was Mr. President alles Gutes für die Kubaner unternehmen muß, sobald er der Auffassung ist, auf der Insel sei eine Übergangsregierung im Amt. Um den künftigen Präsidenten diese Einschätzung zu erleichtern, wurde an den ersten Katalog von Definitionen ein zweiter angehängt: "Eine demokratisch gewählte Regierung ist eine Regierung", heißt es beispielsweise, "die sich substantiell in Richtung auf ein marktorientiertes System zubewegt" (§ 206,3; Hervorhebung d. Aut.). Die Wahl als solche wird umstandslos mit der Wirtschaftspolitik zur Deckung gebracht: Erweist sich die neue Regierung als hinreichend kapitalistisch, so wird sie schon korrekt gewählt worden sein. Gehässiger hätte der Commandante en Jefe, mittlerweile 70 Jahre alt und mehr als die Hälfte seines Lebens ungewählt im Amt, den Vorwurf von "Formaldemokratie" an die Adresse des Westens nicht auf den Begriff bringen können.
Effektive Blockade?
In Paragraph 2 ist festgehalten, daß die verschiedenen US-Regierungen, egal ob von einem Republikaner oder von einem Demokraten geführt, stets "danach getrachtet haben, das Versprechen gegenüber dem kubanischen Volk zu halten; und diese Politik war effektiv, indem sie das totalitäre Castro-Regime sanktioniert hat". Wahr ist, daß die USA seit 1959 viel unternommen haben, um jenem ominösen kubanischen Volk im Kopf des jeweiligen US-Präsidenten zur Seite zu stehen. Falsch ist dagegen, daß diese Politik ihr Ziel erreicht hat. Fidel blieb an der Macht, auch ohne sozialistische Bruderländer - "wohl der größte Triumph seiner Laufbahn".3 Das bedeutet andererseits nicht, daß das Embargo wirkungslos gewesen wäre. So hat die dem Helms-Burton-Act vorausgehende Verschärfung der Blockade durch das Toricelli-Gesetz von 1992 die Versuche Kubas, seine Wirtschaft nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion neu zu orientieren, spürbar beeinträchtigt. Es sieht unter anderem vor, daß Schiffe, die kubanische Häfen angelaufen haben, für ein halbes Jahr nach diesem Sündenfall nicht in den USA vor Anker gehen dürfen.
Die Regierung in Havanna behauptet, die Verluste durch den bloqueo hätten sich zwischen 1961 und 1993 auf insgesamt 40 Milliarden Dollar belaufen - maßgeblich dabei waren die enormen Transportkosten, die dadurch entstanden, daß Kuba Lebensmittel, Brennstoff und anderes mehr in fernen Ländern kaufen mußte, weil näher gelegene potentielle Handelspartner unter US-Druck nicht verkaufen konnten oder wollten.4 Die USA haben zuletzt sogar das Nordamerikanische Freihandels-Abkommen NAFTA so gestaltet, daß die Partner Mexiko und Kanada an das Embargo gebunden werden. De facto treiben die beiden aber kräftig Handel mit Kuba. Der Bumerang, den Helms und Burton kraftvoll in die Welt hinausgeschleudert haben, kommt schon im hohen Bogen über die Nachbarländer zurückgetrudelt: Mexiko und Kanada wollen gegebenenfalls die NAFTA platzen lassen.
Kuba hat bisher keine Kredite von internationalen Organisationen erhalten, da die USA damit drohten, diese Institutionen zu blockieren, falls sie Kuba unterstützen. Havanna muß sich seine Kredite auf dem freien Markt besorgen, und zahlt dafür nach eigenen Angaben 30% mehr Zinsen als üblich.5 Mit dem Helms-Burton-Act verpflichten sich die USA, jene Länder zu bestrafen, die Kuba Schulden erlassen oder sie, wie im Falle Mexikos, in Unternehmensbeteiligungen auf der Insel umwandeln lassen.
All die maßgeschneiderten Definitionen, was unter Übergang zu verstehen sei und was nicht, weisen indirekt darauf hin: Auf Kuba hat sich seit 1991/92 ein Wandel vollzogen, der zu der Frage berechtigt, ob nicht die Castro-Regierung selbst nach der Definition des Gesetzes Anspruch erheben könnte, als "demokratisch gewählt" bezeichnet zu werden. Denn man bewegt sich unzweideutig in Richtung Marktwirtschaft. Ob gewollt oder nicht, der Dollar regiert kräftig mit im Sozialismus der "speziellen Periode". Freihandelszonen sind eingerichtet worden, Ausländer dürfen nun ohne Kapitalbegrenzung investieren und ihre Nettogewinne abzugsfrei nach irgendwo transferieren. Natürlich geht es bei alledem um Kapitalismus, um Ausbeutung - und um das unübersehbare Bedürfnis zigtausender Kubaner, auf diese Weise ausgebeutet und in Dollar bezahlt zu werden. Und sowas läßt sich ja nicht auf Zonen begrenzen. "Der Sozialismus ist vorübergehend stillgelegt", sagen kubanische Politiker, nicht ohne sofort hinzuzufügen: "Aber die sozialen Errungenschaften werden bewahrt."
Den Zusammenbruch hat man auf diese Weise abgewendet. Die Anzeichen der Erholung mehren sich. Wirtschaftspropheten spekulieren darüber, ob Kuba sich zum karibischen Tiger mausern könnte.6 Entsprechend ist die Stimmung auf amerikanischer Seite: Zum ersten Mal seit Jahrzehnten hätten US-Unternehmen die reelle Chance, sich einzukaufen und zu profitieren - und doch müssen sie, so wollen es die einheimischen Gesetze, in die Röhre gucken. Nicht Kuba ist isoliert, sondern die USA. Und das neue Gesetz macht alles noch schlimmer. Arg genug, daß die US-Tourismusindustrie vom weltweit bekannten Sandstrand in Varadero nur Ansichtskarten besitzt. In Kanada hat der Helms-Burton-Act eine Kampagne ausgelöst, die Touristen auffordert, Florida zu boykottieren.
Anti-Castro-Exzeß
Von dem Versprechen, daß die Handelspartner Kubas kräftig Druck bekommen werden - ihnen soll in Zukunft per US-Gesetz untersagt sein, was Bürgern der Vereinigten Staaten seit langem verboten ist - können sich US-Unternehmen so wenig kaufen wie von der mit Gesetzeskraft gemachten Zusage, daß sie, wenn erst einmal Castro abserviert ist, als erste zum Zuge kommen. Roberto Goizueta, Coca-Cola-Boß kubanischer Abstammung, hält denn auch nichts von der Politik des Knüppel aus dem Sack, obwohl seine Firma nach 1959 von der Revolutionsregierung enteignet wurde und daher reichlich verbriefte Ansprüche besitzt. Auch Rechtsanwalt Robert Muse, der bedeutende Alteigentümer vertritt, weiß: "Helms-Burton erfährt nicht gerade viel Unterstützung von großen US-Unternehmen, da es die Rückkehr nach Kuba zu erschweren droht und die amerikanisch-kubanischen Beziehungen nach Castro gefährdet."7
Die Kapitalisten kennen eben keine Moral, könnten Jesse Helms und Dan Burton einwenden, und keine Logik außer der des Profits. Die wollen nur ihre Geschäfte machen. Aber wie steht es um Verstand und Ethik der beiden Gesetzesinitatoren und ihrer Gefolgschaft? Die "New York Times", die immer wieder vor dem "Anti-Castro-Exzeß" gewarnt hatte, wunderte sich beim Studium der Paragraphen ein ums andere Mal. Künftig soll selbst Kindern die Einreise in die USA verweigert werden, wenn ihre Familie irgendwie in Handel mit ehemaligem US-Eigentum auf Kuba verwickelt ist. "Wie weit, fragt man sich, wird Schuld durch Verwandtschaft übertragen?" Amerikaner dürfen demnächst Ausländer verklagen, die Geschäfte mit längst enteignetem US-Vermögen machen. Da langt sich der Kommentator an den Kopf: "Nach der gleichen Logik könnte Kanada seinen Bürgern gestatten, Amerikaner zu verklagen, die Eigentum verwalten, verleihen oder besitzen, das britische Loyalisten, als sie im 18. Jahrhundert nach Kanada flohen, zurücklassen mußten."8 Die deutsche Antwort würde vermutlich lauten: "Ja, wenn sie im Grundbuch vermerkt sind..."
Bill Clinton, nicht eben ein Blockade-Gegner, hatte dennoch bis Anfang dieses Jahres versichert, daß er gegen diese Vorlage ein Veto einlegen werde. Doch das Gesetz des Handelns bestimmten die Scharfmacher. Am 24. Februar schoß die kubanische Luftwaffe zwei Flugzeuge der exilkubanischen Befreiungsorganisation Brothers to the Rescue ab, kurz darauf votierte das US-Repräsentantenhaus mit mehr als zwei Dritteln für genau diese Vorlage - eine solche Mehrheit hätte auch ein Veto überstimmen können. Der Präsident, schon ganz im Vorwahlkampf, fühlte sich genötigt, die Flucht nach vorne anzutreten, sich dumm zu stellen. Immerhin erwies er sich Mitte Juli, in der Hitze des beginnenden Wahlkampfs, schlau genug, jene "besonders dubiosen Bestimmungen"9, die weltweit Zielscheibe der Kritik sind, für ein halbes Jahr von der Inkraftsetzung auszunehmen; nicht ohne kräftig auf den Putz zu hauen und, die Worte des Gesetzes aufgreifend, zu versichern, daß amerikanische Präsidenten - egal ob Republikaner oder Demokraten - am alten Kurs festhalten.
Also vorwärts, mit Vollgas weiter in die Sackgasse. Da die eigenen Kräfte nicht ausreichen, die Mauer am Ende zu durchbrechen, erwartet man von den Verbündeten etwas mehr als nur Lob für den guten Willen. Sind denn die allgemein gültigen Menschenrechte, auf die man sich beruft, nicht etwas höher zu bewerten als die Prinzipien des freien Welthandels?
Die Argumentation ist US-Unternehmen ebenso wie einem Teil der Presse peinlich. In Saudi-Arabien engagieren sich die USA herzlich wenig für die Durchsetzung der hehren Ziele. Im Falle China beruft man sich neuerdings gar explizit auf das europäische Konzept "Wandel durch Handel". Der Haken am Universalismus, an der Legitimation durch allgemein gültige Menschenrechte: Er ist gelegentlich so universell wie der "kritische Dialog" der Europäer kritisch. Im Umgang mit Kuba stoßen die alternativen Umgangsformen mit ungeliebten Staaten hart aufeinander. Handelt es sich vielleicht darum, daß der eine schon dick im Geschäft ist und es "kritischen Dialog" nennt, der andere - aufgrund eigener Dummheit - vor der Tür steht, statt aber an diese auf die Einhaltung der Menschenrechte pocht und ein internationales Embargo durchzudrücken versucht?
Die Londoner "Financial Times" stellte es mit surprise fest: Ausgerechnet die Europäische Union, die in hohem Maße protektionistische Politik betreibt, Agrarprodukten aus der ganzen Welt ebenso wie Autos aus Japan den Marktzugang erschwert, diese EU schwingt sich nun zum Vorkämpfer des freien Welthandels auf.10 Die westeuropäischen Staaten spielen Union wie selten (so daß man sich in England prompt Sorge macht, ob der Streit mit den USA Europa nicht zu sehr zusammenschweiße). Die einen stimmen in den Chor der Empörung, weil sie mit Kuba handeln, die anderen, weil Helms-Burton als Modell für ähnliche Sanktionsgesetze gegen Libyen und Iran dient, Länder, in denen etwa Frankreich und Deutschland reichlich zu verlieren haben.
Mögen die Dinge in puncto Tripolis oder Teheran anders liegen: Daß Havanna anno 1996 "den internationalen Frieden bedroht", wie es im Gesetz steht, ist reichlich konstruiert; mit Sicherheit allerdings bedroht es den Seelenfrieden ewiggestriger Kalter Krieger. Die Art, wie diese "die Selbstbestimmung des kubanischen Volkes zu unterstützen"
(§201,1) gedenken, hat Tradition, seit die kubanische Revolution die Souveränität gegen die USA erkämpfte.Nach den Vorstellungen der Gesetzesschreiber ist Kuba offenbar erst dann frei, wenn in den Bars der Republik der "Cuba libre" wieder mit Coca-Cola US-amerikanischer Abfüllung gemixt wird - derzeit kommen die Dosen unter anderem aus England. Aber will das kubanische Volk, das da permanent beschworen wird, solche Hilfe zur Selbsthilfe? Und: Wer ist eigentlich "das" kubanische Volk?
Christoph Wagner
- Siehe auch "Dokumente zum Zeitgeschehen" in dieser Ausgabe.
- "International Herald Tribune" (IHT), 11.7. 1996..
- "Der Spiegel", 30/1996, S.100
- Roberto Gili Colom, Hoy. Datos de una nacion que resiste y se desarrolla, La Habana 1994, S.17.
- So Carlos Lage, der zweite Mann im Inselstaat, bei der Präsentation der Wirtschaftsbilanz für die Saison 1995/96; vgl. "Neues Deutschland", 26.7.1996.
- Daß derartige Perspektiven - u.a. vom "Economist" skizziert - auf der Überbewertung der Erfolge im Export beruhen, hat Hans Jürgen Buchardt, Vom Dino zum karibischen Tiger? (zuerst) in: "blätter des iz3w", März/April 1996, S. 11ff, dargestellt. Es sei zweifelhaft, daß die florierende Devisenwirtschaft produktive Kräfte in der Binnenwirtschaft freisetze, solange die Handels- und Handlungsfreiheit der Kubaner im Vergleich zu den Möglichkeiten der Ausländer beschränkt bleibt. Vgl. a. die Entgegnung von Manfred Sill, Tigrosaurier? in: "Netzwerk Cuba Nachrichten", August 1996, S.18ff.
- "Time", 24.6.1996, S. 51
- IHT,15.7.1996
- Ebd.
- "Financal Times", 6.8.1996